Sachverständigenprüfung röntgen

Definition

Das StrlSchG schreibt vor, dass eine Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme von Röntgenanlagen und bei täglichem Betrieb alle fünf Jahre eine Sachverständingenprüfung durch einen zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden muss.

Sachverständige sind diejenigen, die von der zuständigen Stelle in dem jeweiligen Land benannt werden. Nur offiziell bestimmte Sachverständige sind zur Durchführung der Sachverständigenprüfung für Röntgengeräte berechtigt. Darüber hinaus muss nach maßgeblichem Umbau eine erneute Sachverständigenprüfung erfolgen. Das kann etwa die Umwandlung einer analogen Anlage in eine digitale sein oder die Neupositionierung des Röntgengerätes. Teil der Prüfung sind außerdem die Kontrolle des baulichen Strahlenschutzes und wahlweise Schulungen zum Erhalt der Fachkunde.

Der Sachverständige prüft die Röntgenanlage und dokumentiert die entsprechenden Prüfergebnisse in einem ausführlichen Prüfbericht. Aus diesem gehen eventuelle Mängel und der tatsächliche technische Zustand der geprüften Anlagen hervor. Bei geringfügigen Abweichungen darf das Gerät unter Umständen weiter betrieben werden, während Maßnahmen zur Ausbesserung stattfinden müssen. Das kann der Einbau eines Ersatzteils sein oder die Anpassung von Software. Schwerwiegende Fehler können gegebenenfalls zur (vorübergehenden) Stilllegung des Röntgengerätes führen, bis diese ausgebessert sind. Der Sachverständige stellt eine entsprechende Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung aus. Endet diese ohne sicherheitsmäßige Fehler, kann mit dieser Bescheinigung die (erneute) Inbetriebnahme erfolgen.

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